A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'956.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’741.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt G.________, wird für das Beschwerdeverfahren BK 19 425 wie folgt bestimmt: