36 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'069.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Für die teilweise Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet. IV.