Insgesamt ist Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für 15.33 Stunden, ausmachend CHF 3'679.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'679.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 825.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).