Schliesslich ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand für die Schreiben an die Staatsanwaltschaft Solothurn sowie die Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm zu streichen, zumal deren Relevanz und Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist. Hinzuzurechnen sind hingegen 0.5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung, da diese eine halbe Stunde länger dauerte als veranschlagt. Insgesamt ist Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für 15.33 Stunden, ausmachend CHF 3'679.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu entschädigen.