Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 318.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 75.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.3 Rechtsanwältin B.________ Die weiteren Aufwendungen gemäss Kostennote vom 8. November 2021, mithin alle ab dem 7. Mai 2021, entfallen auf Rechtsanwältin B.________. Der geltend gemachte Aufwand beträgt für diese Zeit 15.83 Stunden (pag. 737 f.). Davon abzuziehen sind sämtliche Arbeiten «Securemail an K».