33 18.2.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 8. November 2021 einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden geltend (pag. 735 ff.). Davon entfallen – wie unter Ziff. 18.1 hiervor erwähnt – sämtliche Aufwendungen bis zum 6. Mai 2021 Rechtsanwalt G.________ zu, ausmachend 2.16 Stunden (pag. 737). Davon sind die Aufwendungen «Securemail an K» abzuziehen, zumal solche in den Aufgabenbereich eines Sekretariats fallen und im Anwaltstarif bereits enthalten sind.