_ ist demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'956.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'956.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’741.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2.2 Beschwerdeverfahren Mit gleicher Kostennote machte Rechtsanwalt G.__