Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine Substitution (vgl. pag. 503). Entsprechend hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich an Rechtsanwalt G.________ zu erfolgen. Die mit Kostennote vom 8. November 2021 geltend gemachten Aufwände im oberinstanzlichen Verfahren sind hingegen aufzuteilen (vgl. Ziff. 18.2 und 18.3 nachfolgend). 18.2 Rechtsanwalt G.________ 18.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 machte Rechtsanwalt G.____