428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die teilweise Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain (pag. 550 f., Ziff. I des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs) werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. nachfolgende Ziff.