Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, den längeren Deliktszeitraum, in welchem der Beschuldigte Kokain konsumierte, und die teilweise einschlägigen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelkonsums erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene und im Umfang von CHF 200.00 asperierte Busse sicher nicht als zu hoch. Die Kammer hätte sich diesbezüglich auch eine höhere Busse vorstellen können, ist jedoch an das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. 7 hiervor) gebunden. Die Busse von CHF 200.00 ist somit im Ergebnis zu bestätigen.