31 wurde (p. 509 ff.). Es liegt folglich ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Unter Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Konsumwiderhandlung erscheint insbesondere mit Blick auf die lange Delikts-Zeitspanne und unter Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 4'800.00 als angemessen. Damit ergibt sich, nach Abzug der bereits ausgefällten Bussen, eine teilweise Zusatzbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 2 Tage festzusetzen (Art.