Handelt es sich hingegen um einen Rückfall, wird die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen erhöht (Ziff. 2.I.a und 2.I.b, S. 25 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz erwog zu den Konsumwiderhandlungen Folgendes (pag. 584, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte weist bezüglich Betäubungsmittelkonsum mehrere Einträge im Strafregister auf (vgl. Ziff. V.3.2 hiervor). Diesbezüglich gilt allerdings das bereits ausgeführte – Vorstrafen im technischen Sinne liegen mithin keine vor.