Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 583, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist auch bei der Frage des Vollzugs an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb die Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt auszusprechen bzw. deren Vollzug aufzuschieben ist. Mit Blick auf die beachtliche Anzahl an Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug ist die Probezeit von drei Jahren nicht zu beanstanden.