Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht straferhöhend auf die Strafe aus; sie ist um einen Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 14.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Strafart und Vollzug Als Strafart kommt gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.