Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass Betroffene aus ihrer Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz jedoch nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände sind beim Beschuldigten vorliegend nicht gegeben. Im Ergebnis erfolgt damit weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht straferhöhend auf die Strafe aus;