30 Reue oder Einsicht in seinem Verhalten erkennbar. Sein Verhalten im Strafverfahren ist somit insgesamt als neutral zu werten. Ferner liegt beim Beschuldigten, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass Betroffene aus ihrer Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werden.