14.1.3 festgesetzte Strafe aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann als unauffällig bzw. korrekt bezeichnet werden. In der Strafuntersuchung bzw. im Verfahren vor der Vorinstanz legte er zwar ein wenig kooperatives Verhalten an den Tag, was jedoch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte dann an, er habe seine Aussage bisher verweigert, sei jetzt aber «offen, jede Frage heute zu beantworten» (pag. 708 Z. 7 ff.). Wie sich dann jedoch zeigte, ergaben sich keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse aus seinen Antworten.