Unter dem Titel der Vorstrafen bzw. des Vorlebens des Beschuldigten hat somit trotz zahlreicher Einträge im Strafregister keine Erhöhung der Strafe zu erfolgen. Indes wirken sich diese auf seine persönlichen Verhältnisse aus: Mit seinem Verhalten, welches zu zahlreichen Verurteilungen führte, offenbarte der Beschuldigte, dass er sich – zumindest im angeklagten Zeitraum – nicht an die geltenden Gesetze und Regeln zu halten vermochte, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis leicht straferhöhend auf die unter vorangehender Ziff. 14.1.3 festgesetzte Strafe aus.