Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss Strafregisterauszug (Deliktszeitraum 1. Januar 2016 bis 4. September 2018) teilweise nach dem hier zu beurteilenden Delikt, jedoch noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (Eröffnung der Untersuchung am 19. November 2019 [pag. 1]; erste Einvernahme des Beschuldigten am 20. November 2019 [pag. 8 ff.]). Der Beschuldigte verfügt daher weder über Vorstrafen im technischen Sinne noch hat er während bereits laufenden Verfahrens delinquiert. Unter dem Titel der Vorstrafen bzw. des Vorlebens des Beschuldigten hat somit trotz zahlreicher Einträge im Strafregister keine Erhöhung der Strafe zu erfolgen.