Schliesslich sei der Beschuldigte am 11. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einer Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (mehrfach begangen), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises verurteilt worden (pag. 581 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss Strafregisterauszug (Deliktszeitraum 1. Januar 2016 bis 4. September 2018) teilweise nach dem hier zu beurteilenden Delikt, jedoch noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (Eröffnung der Untersuchung am 19. November 2019 [pag.