28 schuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich; er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmittelabhängig gewesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt gewesen wäre. Die subjektiven Tatkomponenten sind im Ergebnis ebenfalls neutral zu gewichten.