Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie der Beschuldigte konkret vorgegangen ist und welche Mengen Kokain er jeweils an wen weiterverkaufte. Eine besonders kriminelle Energie, die über den schlichten Weiterverkauf hinausgegangen wäre, konnte nicht festgestellt werden, womit auch unklar bleibt, ob der Beschuldigte das Kokain direkt an die Endverbraucher verkaufte oder an weitere Zwischenhändler. Auf der Hierarchiestufe dürfte er mit Blick auf den von ihm bezahlten Preis von CHF 50.00 pro Gramm im unteren Drittel bzw. in der unteren Stufe anzusiedeln sein.