Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zum einen die Zeitspanne von fünf Monaten bzw. die Intensität der Verkaufshandlungen (20 Gramm reinen Kokains im Monat) zu berücksichtigen. Die Zeitspannen bzw. die Intensität der Verkaufsverhandlungen können weder als besonders lange bzw. hoch noch als besonders kurz bzw. wenig bezeichnet werden. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie der Beschuldigte konkret vorgegangen ist und welche Mengen Kokain er jeweils an wen weiterverkaufte.