Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erachtet es die Kammer als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechtsgutgefährdung einleitend auf 21 Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zum einen die Zeitspanne von fünf Monaten bzw. die Intensität der Verkaufshandlungen (20 Gramm reinen Kokains im Monat) zu berücksichtigen.