Die Vorinstanz nahm sowohl auf die Tabelle HANSJAKOB wie auch die modifizierte Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER Bezug und entschied sich hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten für den tieferen Ansatz (pag. 580 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird.