Da der Beschuldigte zudem in der Vergangenheit mit den rechtskräftigen Strafbefehlen nur Geldstrafen und Bussen erhielt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch keine Zusatzstrafe zu diesen zu bilden. Hingegen fällt der Tatzeitraum für den Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen zeitlich vor die jeweilige Eröffnung der vier Strafbefehle gemäss Strafregisterauszug vom 1. November 2021, betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2018 nur teilweise. Die Busse wegen der Konsumwiderhandlung ist somit gestützt auf Art.