13. Allgemeine Vorbemerkungen Eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht zu bilden, zumal die beiden Delikte mit unterschiedlichen Strafarten bedroht sind. Da der Beschuldigte zudem in der Vergangenheit mit den rechtskräftigen Strafbefehlen nur Geldstrafen und Bussen erhielt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch keine Zusatzstrafe zu diesen zu bilden.