Anzuwenden ist im Folgenden somit integral neues Recht. Die Strafandrohung beträgt für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einerseits Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jah- 26 ren für die mengenmässig qualifizierte Begehung (Erwerb zwecks Weiterveräusserung, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), wobei die Verbindung mit einer Geldstrafe möglich ist, und andererseits Busse bis zu CHF 10'000.00 für den Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).