BetmG Gestützt auf das Beweisergebnis in Ziff. 9.3 hiervor, wonach der Beschuldigte in den noch nicht abgeurteilten Zeiträumen eine Menge von insgesamt mindestens 20 Gramm Kokaingemisch erwarb und konsumierte, ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschuldigte erfüllte mit dem Erwerb sowie dem Konsum von mindestens 20 Gramm Kokaingemisch sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.