Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb von 160 Gramm Kokaingemisch (ca. 100 Gramm reinem Kokain) zwecks Weiterveräusserung im Zeitraum von Februar bis Juni 2018, schuldig zu erklären. 11.2 Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Gestützt auf das Beweisergebnis in Ziff.