Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, übersteigt die erworbene bzw. veräusserte Menge die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 18 Gramm deutlich. Dem Beschuldigten musste bei einer Menge von 160 Gramm Kokaingemisch bzw. von ca. 100 Gramm reinen Kokains bewusst sein, dass dies mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (pag. 576, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.