25 wodurch er auch den objektiven Tatbestand der Weiterveräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllte. Beides beging der Beschuldigte wissentlich und willentlich, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, übersteigt die erworbene bzw. veräusserte Menge die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 18 Gramm deutlich.