Abs. 2 von Art. 19 BetmG bestraft schliesslich, wer unter anderem weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Betäubungsmittelgesetz stellt ferner auch den vorsätzlichen Konsum von unbefugten Betäubungsmitteln unter Strafe (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).