10. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19 Abs. 2 BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 577 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. c) oder in Verkehr bringt oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Abs. 2 von Art.