I.2. nun separat bzw. losgelöst vom Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1., erscheint eine erworbene und konsumierte Menge von 20 Gramm Kokaingemisch somit auch nach Abzug der bereits abgeurteilten Tatzeiträume ohne Weiteres als realistisch (im Schnitt 0.66 Gramm pro Wochenende). Mit der Vorinstanz erachtet somit auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift als erstellt. In den noch nicht abgeurteilten Zeiträumen erwarb und konsumierte der Beschuldigte eine Menge Kokaingemisch von insgesamt mindestens 20 Gramm. III. Rechtliche Würdigung