24 Bis und mit Juni 2018 gab es unter Abzug der bereits abgeurteilten Tatzeiträume [1. Februar 2018 bis 21. Mai 2018] nur 5 ½ Wochenenden. Würde der Konsum somit einzig vom Kokain gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift abgeleitet, wäre von einem Gesamtkonsum von ca. 5.5 Gramm auszugehen. Da der Beschuldigte jedoch aussagte, jeweils an den Wochenenden konsumiert und Ende 2018 bzw. anfangs 2019 damit aufgehört zu haben (pag. 17 Z. 58 und 65 ff.; ebenso oberinstanzlich nochmals bestätigt, vgl. pag.