Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte im unter Ziff. I.1. der Anklageschrift aufgeführten Zeitraum (Februar bis Juni 2018) pro Wochenende rund ein Gramm Kokain konsumierte und erachtete unter Berücksichtigung, dass es in diesem Zeitraum etwa 20 Wochenenden gab, die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Menge konsumierten Kokains von ca. 20 Gramm als nachvollziehbar und angemessen (pag. 574 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Menge von ca. 20 Gramm leiteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz dabei von der Menge von 180 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklagesachverhalt Ziff.