Die Vorinstanz stellte vor diesem Hintergrund und soweit diese Zeiträume bzw. Zeitpunkte betreffend das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht ein. Diese Einstellung ist oberinstanzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand. Zu beurteilen bleibt somit die Menge Kokain, die der Beschuldigte im verbleibenden Zeitraum, mithin ab dem 22. Mai 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. anfangs Januar 2019 ohne die Wochenenden vom 11. und 12. August 2018 sowie 1. und 2. September 2018, konsumierte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte im unter Ziff.