Strafbefehle]). Bezüglich des vorliegend angeklagten Betäubungsmittelkonsums in der Zeit von Februar 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. anfangs Januar 2019 besteht somit für die von den Strafbefehlen abgedeckten Zeiträume bzw. Zeitpunkte (1. Februar 2018 bis 21. Mai 2018 sowie 12. August 2018 und 1. September 2018) ein Verfahrenshindernis, da der Beschuldigte für die genannten Tatzeiträume bzw. Tatzeitpunkte für das gleiche Delikt bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Vorinstanz stellte vor diesem Hintergrund und soweit diese Zeiträume bzw. Zeitpunkte betreffend das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht ein.