9.3 Erwägungen der Kammer In Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt prüfte die Vorinstanz vorab die angeklagten Zeiträume und gelangte zum Ergebnis, das Verfahren sei aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) teilweise einzustellen (pag. 566 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2018 und vom 21. März 2019 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. April 2019 unter anderem bereits wegen Konsumwiderhandlungen gemäss Art.