23 Zu Ziff. I.2. der Anklageschrift gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 577, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, im Jahr 2018 Kokain konsumiert zu haben (p. 12 f., p. 16 f.; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen unter Ziff. 1/1.2.4.2 «Eigenkonsum» hiervor). Anlässlich seiner Einvernahme vom 16.09.2019 führte der Beschuldigte aus, er habe letztmals anfangs 2019/Ende 2018 konsumiert (p. 17 Z. 73 f.).