, ist die vorinstanzliche Rechnung für den angeklagten Zeitraum von Februar bis Juni 2018, welcher rund 20 Wochenende enthält, nicht zu beanstanden. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 20 Gramm Kokaingemisch von H.________ zwecks Eigenkonsums erwarb. Diese Menge ist von der unter Ziff. 8.4.2 hiervor als erstellt erachteten Gesamtmenge von 180 Gramm Kokaingemisch abzuziehen.