Diesen lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine schon am 21. Mai 2018 mit fast sechs Gramm Kokain angehalten wurde (pag. 531). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschuldigte insgesamt über die gesamte Dauer nur eine Menge von vier bis sechs Gramm für sich erwarb und konsumierte. Aufgrund seiner eigenen Aussagen, am Wochenende jeweils rund ein Gramm bzw. jedes zweite Wochenende ein bis zwei Gramm konsumiert zu haben, ist die vorinstanzliche Rechnung für den angeklagten Zeitraum von Februar bis Juni 2018, welcher rund 20 Wochenende enthält, nicht zu beanstanden.