518 Z 28 f.]). Wie viel der Beschuldigte konsumierte, konnte H.________ jedoch nicht sagen (pag. 76 Z. 170 ff.). Über die Konsumgewohnheiten hätten sie nie gesprochen (pag. 81 Z. 82). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zum Eigenkonsum nur vier bis sechs Gramm Kokain bei H.________ bezogen haben soll, lässt sich nicht mit den Erkenntnissen aus den Akten in Einklang bringen. Diesen lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine schon am 21. Mai 2018 mit fast sechs Gramm Kokain angehalten wurde (pag.