Die Aussagen des Beschuldigten zur konkret konsumierten Menge seien hingegen eher vage (pag. 12 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Einvernahme vom 20. November 2018 gab der Beschuldigte an, sein letzter Konsum sei vor zwei Monaten gewesen (pag. 13 Z. 149). Eine Urinprobe konnte anschliessend nicht durchgeführt werden bzw. musste auf später verschoben werden, da der Beschuldigte Probleme beim Lösen hatte (pag. 13 Z. 197 f.). Weiter sagte er aus, er habe in der Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018 schon ab und zu konsumiert, wie oft könne er jedoch nicht genau sagen.