Auf 160 Gramm umgerechnet und bei Abstützen auf den tieferen Wert der Kokainbase ergibt dies für den vorliegenden Fall somit eine errechnete Menge von ca. 100 Gramm reinen Kokains (pag. 576, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4.5 Zum Erwerb zum Eigenkonsum Was den Erwerb des Beschuldigten von Kokain zum Eigenkonsum anbelangt, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich grundsätzlich geständig sei. Dies gehe im Übrigen auch aus den von der Verteidigung eingereichten Strafbefehlen hervor. Die Aussagen des Beschuldigten zur konkret konsumierten Menge seien hingegen eher vage (pag.