Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Durchschnitt von einer mittleren Qualität des Kokains auszugehen ist. Wie sie sodann ebenfalls zutreffend festhielt, lag der mittlere Betäubungsmittelgehalt von Kokaingemisch bei Einzelkonfiskatgrössen von zehn bis 100 Gramm im Jahr 2018 gemäss SGRM- Statistik bei 63% Kokainbase bzw. 70% Kokainhydrochlorid. Auf 160 Gramm umgerechnet und bei Abstützen auf den tieferen Wert der Kokainbase ergibt dies für den vorliegenden Fall somit eine errechnete Menge von ca. 100 Gramm reinen Kokains (pag.