Nach den teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und H.________ kann als erstellt erachtet werden, dass das Kokain zumindest zu Beginn von guter Qualität war und erst am Ende schlechter wurde. Die Aussagen von H.________ erweisen sich somit auch in dieser Hinsicht als konstant und glaubhaft, insbesondere deshalb, weil er auch ausführte, wie er selber konsumiert und somit probiert habe. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Durchschnitt von einer mittleren Qualität des Kokains auszugehen ist.