21 und fügte an, dass er es so weiterverkauft habe, wie er es erhalten habe (pag. 76 Z. 154). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte H.________ nur noch ausweichend und sich selbst zurücknehmend aus. Er habe zwar schon konsumiert, die Qualität des Kokains könne er aber nicht genau sagen, er sei kein Spezialist. «O.________» habe immer gesagt, dass es sich um sehr gutes Kokain handle. Wie viele Prozent das seien, könne er aber nicht sagen (pag. 515 Z. 30 ff.). Nach den teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und H.