Zur Qualität des Kokains Die Qualität des Kokains soll gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten «gut gewesen» sein, da er sonst das Kokain nicht für sich gekauft hätte (pag. 10 Z. 126). Er habe beide Male keinen Unterschied gespürt (pag. 10 Z. 126). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte er sich nicht mehr an die Qualität des Kokains erinnern (pag. 518 Z. 17 f.). Er verneinte zudem sowohl erstals auch oberinstanzlich, wegen der Qualität reklamiert zu haben, da er «ja auch nur zweimal bei ihm bezogen» habe (pag. 518 Z. 20 f.; pag. 709, Z. 1 ff.). Die entsprechenden Aussagen von H.________ würden nicht stimmen (pag.